1. Anwendungsbereich
Die Dienstleistung der Velovermietung werden von der Firma Rent a Bike AG "RaB" (nachfolgend Vermieterin genannt) mit Sitz in Willisau erbracht, die Eigentümerin der Mietvelos ist. Die Allgemeinen Mietbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages. Bei dessen Unterzeichnung bestätigt der Mieter, diese Mietbedingungen gelesen zu haben uns sie bedingungslos zu akzeptieren.
2. Vertragsverhältnisse Der Vertrag wird zwischen RaB und dem Kunden geschlossen. Die SBB AG, die konzessionierten Transportunternehmungen und weitere Partner treten als Vermittler der Dienstleistungen von RaB auf.
3. Veloübernahme Der Mieter übernimmt das Velo in betriebssicherem und sauberem Zustand. Beanstandungen seitens des Mieters müssen der Vermieterin respektive dem Vermittler bei der Fahrzeugübergabe gemeldet werden. Der Mieter hat sich mit einem offiziellen Dokument auszuweisen (Personalausweis, Identitätskarte, GA, 1/2-Tax-Abo, Führerschein).
4. Velorückgabe Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Ablauf der im Mietvertrag angegebenen Mietzeit der Vermieterin an der im Mietvertrag angegebenen Rückgabestelle während deren Öffnungszeiten zurückzugeben. Der Mietpreis für zu spät zurückgegebene oder falsch abgestellte Mietobjekte sowie die daraus entstandenen Folgekosten werden vom Mieter eingefordert. Das Fahrzeug sowie sämtliches von der Vermieterin zur Verfügung gestellte Zubehör wie Kindersitze, Schlüssel, Velohelme etc. muss der Vermieterin bei der Fahrzeugrückgabe vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Verlust oder Beschädigung wird dem Mieter in Rechnung gestellt.
5. Verlängerung der Mietdauer Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der Zustimmung der Vermieterin vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Die Vermieterin kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Der Mietpreis wird neu berechnet, der Aufpreis ist spätestens bei der Velorückgabe zu entrichten.
6. Mindestalter des Mieters Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen in Begleitung einer erwachsenen Person sein. An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung einer erwachsenen Person sind, dürfen Mietvelos nur mit schriftlicher Bewilligung der Eltern oder des Vormundes abgegeben werden. Das Mindestalter für Lenker eines E-Bikes mit einer Unterstützung bis max. 25 km/h ist von Gesetztes wegen 16 Jahre (mit Mofa-Ausweis 14 Jahre).
7. Leistungen und Preise Es gelten die Preise der bei der Anmietung jeweils gültigen und im Prospekt der Vermieterin veröffentlichten Preisliste inklusive der darin enthaltenen Rabattbestimmungen. Druckfehler vorbehalten. Rabatte werden nur auf Vorzeigen des entsprechenden Ausweises gewährt. Rabatte werden vor Ort gewährt und sind nicht kumulierbar.
8. Annullation / Abbruch
Bis 24 Stunden vor Mietantritt ist eine bestätigte Reservation kostenlos annullier- oder anpassbar. Weniger als 24 Stunden vor Mietantritt annullierte Buchungen werden analog der gar nicht angetretenen zu 100% gemäss geltenden Tarifen in Rechnung gestellt. Bei Mietabbruch besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der nicht in Anspruch genommenen Restmietzeit.
9. Haftung und Versicherung
9.1 Haftpflichtversicherung Die Versicherung ist Sache des Mieters. Der Mieter bestätigt mit dem Abschluss des Mietvertrages, über eine Haftpflichtversicherung und damit eine ausreichende Abdeckung der Risiken zu verfügen, die eine Fahrt mit dem Velo oder E-Bike mit sich bringt. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten.
9.2 Defekte während Mietdauer Bei Defekten während der Mietdauer kann der Mieter sein Velo an einem anderen RaB-Vermietstelle gegen ein gleichwertiges Fahrzeug austauschen. Ist keine Vermietstelle in der Nähe oder kein Ersatzvelo verfügbar, kann der Mieter den Defekt mit Einwilligung von RaB beim nächsten Velofachhändler beheben lassen. Die Reparaturkosten können gegen Beleg bei der Vermieterin angefordert werden.
Der Mieter ist in jedem Fall für den Rücktransport des Fahrrades bis zur nächsten Rückgabestelle verantwortlich.
9.3 Schäden, Diebstahl und Verlust
Der Mieter hat die Pflicht, dem Vermieter aufgetretene Schäden und Verluste anzuzeigen.
Der Mieter haftet für alle dem Mietobjekt während der Mietdauer zugefügten Beschädigungen aus Sturz, Vandalismus, Elementareinwirkungen, Manipulation, Einwirkungen aus dem Transport sowie dessen unsachgemässem oder zweckfremden Einsatz.
Die Kosten für kleinere Schäden und Materialverlust werden dem Kunden gemäss der offiziellen Preisliste von RaB direkt von der Vermietstelle verrechnet.
Bei Diebstahl oder Verlust des Mietobjekts oder des Zubehörs während der Mietdauer haftet der Mieter. Das Fahrzeug ist grundsätzlich immer zu sichern. Der Verlust wird dem Mieter zu Ersatzwert in Rechnung gestellt.
Übergibt der Mieter das Fahrzeug Dritten, so haftet er grundsätzlich für Schäden und Folgeschäden, die an dem Fahrzeug durch Dritte verursacht werden.
9.4 Unfälle
Unfälle und Stürze mit Sachschäden sind in jedem Fall der RaB umgehend zu melden. Kommen Personen zu Schaden und/oder entsteht Sachschaden an Dritten oder ist ein Dritter als möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt, ist umgehend die Polizei einzuschalten und ein Unfallprotokoll auszufüllen. Eine Kopie davon ist an RaB zu senden.
10. Nutzung / Verbote
Der Mieter verpflichtet sich, das Strassenverkehrsgesetz einzuhalten und das Velo sachgemäss und sorgfältig zu nutzen.
Der Mieter ist verantwortlich für alle Schäden, welche sich aus Nachlässigkeit oder unsachgemässem Gebrauch des Mietobjekts an demselben oder aber an Drittobjekten ergeben. Nicht zulässig ist jegliche Zwecksentfremdung der Fahrzeuge, der Transport einer oder mehrere zusätzlichen Personen auf dem Gepäckträger sowie das Überfahren von Hindernissen bei denen das Fahrzeug offensichtlich einen Schaden erleiden kann.
Die Nutzung der Mietgeräte zu Rennzwecken ist untersagt.
Das Benützen und Tragen der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Leihelme der SUVA ist freiwillig und erfolgt auf eigene Risiko. Die Vermieterin lehnt jede Haftung in dieser Sache ab.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag untersteht Schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Willisau (LU).
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